Gewerbemeldungen

Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten.

Die Tätigkeiten sind jedoch der Gewerbebehörde zu melden (Gewerbeanmeldung).

 

Das Gleiche gilt, wenn

  • 1. der Betrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung)
  • 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
  • 3. der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung).

 

Die Gewerbebehörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein).

 

Was

  • gewerbliche Tätigkeit im stehenden Gewerbe (beispielsweise Ladengeschäft, Büro, Werkstätte)

 

Wann

  • Die Anmeldung muss vor oder gleichzeitig mit Beginn der Tätigkeit erfolgen.

 

Wer

  • Alle Gewerbetreibenden mit gewerblicher Niederlassung als Haupt- oder Filialbetrieb. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
  • Bei Personengesellschaften (beispielsweise BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
  • Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) obliegt die Meldepflicht dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH).

 

Wie

  • persönliches Erscheinen im Gewerbeamt
  • oder mit dem Anmeldeformular im Anhang

  

Hinweis
Wenn eine bestehende Firma in eine neue Rechtsform geändert wird (zum Beispiel durch Gründung einer juristischen Person) ist in der Regel eine neue Anmeldung (bei gleichzeitiger Abmeldung der bisherigen Firma) notwendig.

 

 

 

 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder):
    gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Bevollmächtigung:
    eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • bei Minderjährigen:
    Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (bei nebenberuflicher Tätigkeit) oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (bei hauptberuflicher Tätigkeit)
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen:
    ein Registerauszug (mit allen Eintragungen)
  • bei einer GmbH in Gründung:
    eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.